Der Europäische Gerichtshof muss sich erneut mit der Frage befassen, ob die katholische Kirche Beschäftigten kündigen darf, weil sie aus der Kirche ausgetreten sind.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich entschieden, den Fall einer Caritas-Mitarbeiterin aus Hessen zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu verweisen. Deren Entscheidung ist für die nationalen Gerichte bindend – und könnte grundlegende Änderungen im Arbeitsrecht der katholischen Kirche nach sich ziehen.
Zuvor hatte sich der EuGH mit einem ähnlichen Fall befasst: Eine Hebamme arbeitete in einem katholischen Krankenhaus und war aus der Kirche ausgetreten. Die Parteien einigten sich dann aber doch vor dem BAG geeinigt, darum kam es nicht zu einer EuGH-Entscheidung.
Aus Gründen der Religion benachteiligt
Im aktuellen Fall geht es um eine Sozialpädagogin, die in einer Schwangerschaftsberatungsstelle des Sozialdiensts katholischer Frauen (SkF), einem Fachverband der Caritas, beschäftigt war. Von Juni 2013 bis Ende Oktober 2019 ging sie in Elternzeit. Währenddessen trat sie im Oktober 2013 aus der katholischen Kirche aus. Nach vergeblichen Bemühungen, die Frau zum Wiedereintritt in die Kirche zu bewegen, kündigte der SkF ihr nach ihrer Rückkehr im Juni 2019. Dagegen klagte die Frau und führte an, sie werde unrechtmäßig aus Gründen der Religion benachteiligt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden und das Hessische Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht. Die Caritas wandte sich daraufhin an das Bundesarbeitsgericht.
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