Seit 2021 sind Arztpraxen und Krankenhäuser dafür verantwortlich, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) an die Krankenkasse zu übermitteln. Eine verspätete Übermittlung führt daher nicht mehr zum Verlust von Krankengeld, wie ein aktuelles Urteil des BSG zeigt.
Der Kläger, freiwillig gesetzlich versichert, war vom 31. März bis zum 21. Juli 2021 krank. Nach den üblichen sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber blieben die Krankengeldzahlungen aus. Die Krankenkasse erklärte, sie habe keine AU-Bescheinigungen erhalten. Der Versicherte reichte diese erst Ende Juli, nach Ende seiner Krankheit, nach.
Wer länger als sechs Wochen krank ist, hat Anspruch auf Krankengeld. Dafür müssen Arbeitgeber und Krankenkasse rechtzeitig eine AU-Bescheinigung erhalten – auch bei Folgebescheinigungen. Während Mitarbeitende ihre Arbeitgeber selbst informieren müssen, liegt die Meldung an die Krankenkasse seit 2021 bei Arztpraxen und Krankenhäusern. Sie sind verpflichtet, die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren, inzwischen auch per elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).
- Kündigung aufgrund fehlendem AU-Schein?
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Ein Kostenfaktor außer Kontrolle
- Kettenkrankschreibung: Wann gibt’s länger als sechs Wochen Gehalt?
Versicherte haften nicht für Verzögerugen
Das Bundessozialgerichts (BSG) entschied (Az. B 3 KR 23/22 R), dass Versicherte nicht mehr für die Übermittlung der AU-Bescheinigungen zuständig sind. Diese Aufgabe liegt bei Vertragsärzt:innen und Krankenhäusern. Ausgenommen sind Privatärzt:innen sowie Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Für das Urteil spielte es keine Rolle, dass zum fraglichen Zeitpunkt nicht alle Arztpraxen die technische Ausstattung für den elektronischen Versand hatten. Auch Verzögerungen bei der Einführung des IT-Systems entbinden die Praxen nicht von ihrer Übermittlungspflicht.
Da der Versicherte nicht mehr für die Übermittlung seiner AU-Bescheinigung verantwortlich war, kann ihm die Verspätung nicht angelastet werden.
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.

