Wer in einer privaten Chatgruppe stark beleidigend über Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen spricht, muss mit seiner Kündigung rechnen. Sich auf eine Vertraulichkeitserwartung zu berufen, ist nicht immer möglich.
Die Mitgliederinnen und Mitglieder geschlossener Chatgruppen können bei rassistischen Äußerungen oder Beleidigungen von Kolleginnen und Kollegen nur im Ausnahmefall auf den Schutz durch Vertraulichkeit setzen. Denn auch wer in einer geschlossenen und auf wenige Menschen begrenzte Gruppe die Grenzen des Sagbaren überschreitet, kann außerordentlich gekündigt werden.
Vertraulichkeitserwartung hängt von der Art der Nachrichten und der Größe der Gruppe ab
Allerdings müssen die Äußerungen schwerwiegend sein, das heißt rassistisch oder menschenverachtend. Das hat das Bundesarbeitsgerichtg in Erfurt (2 AZR 17/23) im Fall einer WhatsApp-Gruppe bei der Fluggesellschaft TUIfly GmbH in Niedersachsen entschieden. Das Gericht machte aber auch deutlich, dass eine Vertraulichkeitserwartung von der Art der Nachrichten und der Größe der Gruppe abhänge.
Deutschlands höchste Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter beschäftigten sich in dem Verfahren erstmals mit der Frage, ob eine kleine WhatsApp-Gruppe eine Art geschützter, privater Raum ist, in dem Vertraulichkeit gilt und Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne arbeitsrechtliche Sanktionen ausgetauscht werden können. Die Rechtsprechung zu ehrverletzenden Äußerungen in geschlossenen Gruppen von Messaging-Diensten ist nach Angaben von Fachleuten bisher uneinheitlich in Deutschland.
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