Lohnfortzahlung durch Dienstplantricks umgehen?

Uhr zeigt 20 nach 12 an

Arbeitgeber dürfen die Arbeitszeit zwar nach eigenem Ermessen festlegen, müssen dabei aber auch die Interessen ihrer Beschäftigten wahren.


Von A wie Abmahnung bis Z wie Zeiterfassung – unsere Arbeitsrecht-Datenbank gibt Antworten auf über 300 wichtige Fragen und räumt mit Irrtümern und Mythen rund um das deutsche Arbeitsrecht auf.


Eine Mitarbeiterin eines ambulanten Pflegedienstes arbeitet im Schichtdienst. Ihre Arbeitszeiten und Pausen richten sich nach dem Dienstplan. Als sie ihrem Arbeitgeber mitteilt, dass sie wegen einer bevorstehenden Operation eine Woche arbeitsunfähig sein wird, plant dieser ihren Dienst so um, dass sie trotz der Krankheitswoche ihr monatliches Stundensoll erfüllt.

Die Mitarbeiterin protestiert. Sie wirft ihrem Arbeitgeber vor, sie in der OP-Woche bewusst nicht eingeplant zu haben – eine Möglichkeit, die er nur durch ihre frühzeitige Information hatte. Sie fordert entweder Lohnfortzahlung für die Krankheitszeit oder eine Gutschrift der ausgefallenen Stunden. Der Arbeitgeber bestreitet, sie absichtlich aus dem Dienstplan gestrichen zu haben.


Mehr zum Thema:


Gericht gibt Mitarbeiterin recht

Die Mitarbeiterin fühlt sich benachteiligt und klagt vor dem Arbeitsgericht Bautzen – mit Erfolg (Az. 6 Ca 6244/21). Der Arbeitgeber legt Berufung ein, doch auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen bestätigt das Urteil (Az. 2 Sa 197/22). Es rügt den Arbeitgeber, der bei der Dienstplanerstellung ausschließlich seine wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt und so den Anspruch der Mitarbeiterin auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall umgangen habe.

Normalerweise plante der Pflegedienst die Mitarbeiterin mit drei Schichten pro Woche ein. In der fraglichen Woche reduzierte er dies auf eine Schicht. Das LAG wertete dies als unbillig, da der Dienstplan gezielt um die Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin herum gestaltet wurde. Es sprach ihr Schadenersatz für die zwei nicht eingeplanten Schichten zu.

Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:

Cover Was Chefs nicht dürfen (und was doch)

 

Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
13,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3

 


Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.


 

Wir sind der Wandel-Newsletter

Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.