Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Urlaubsanspruch von Beschäftigten gestärkt. Demnach verfällt Urlaub in bestimmten Fällen nicht.
Das höchste EU-Gericht entschied in drei Fällen aus Deutschland, dass der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen nicht verfällt. Entscheidend ist demnach, ob der Arbeitgeber seinen Teil dazu beigetragen und beispielsweise darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bald verfällt (C-120/21; C-518/20; C-727/20).
Unternehmen sind in der Informationspflicht
In zwei Fällen ging es um den Urlaubsanspruch bei Krankheit. Die Klagenden machten geltend, dass sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr haben, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren. Bei Krankheit verfällt der Urlaubsanspruch nach deutschem Recht normalerweise nach 15 Monaten. Dies gelte aber nur, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten auch die Möglichkeit gibt, den Urlaub zu nehmen, urteilten die Richterinnen und Richter.
Im dritten Fall konnte die Klägerin ihren Urlaub nach ihrer Darstellung wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Ihr Arbeitgeber argumentierte jedoch, dass der Anspruch verjährt sei. Auch hier muss das Unternehmen nun dafür sorgen, dass die Beschäftigte ihren Urlaubsanspruch tatsächlich wahrnehmen kann.
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