Können Unternehmen Beschäftigten aufgrund erheblicher Minderleistungen fristlos kündigen? Hierzu hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven ein wegweisendes Urteil gefällt.
Zwei ehemalige Servicemitarbeiter des Bürgertelefons Bremen wurden von ihrem Arbeitgeberin, der Stadt Bremen, ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt. Als Begründung führte der Arbeitgeber die erheblich unterdurchschnittlichen Telefonzeiten der Gekündigten an. Die Beschäftigten klagten gegen diese Kündigung und argumentierten, ihre Leistungen seien zwar unterdurchschnittlich gewesen, aber nicht betrügerisch.
Klare rechtliche Grundlage für den Umgang mit Low Performern
Dennoch entschied das Arbeitsgericht (Urteile vom 14. Dezember 2023, Az.: 2 Ca 2206/23 und 2 Ca 2207/23) zugunsten des Arbeitgebers und stellte fest, dass die Kläger eine nachweisbare, erhebliche Minderleistung erbracht hätten, die auf eine vorsätzliche Vernachlässigung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten schließen ließe. Denn statt den erwarteten 60 Prozent hätten sie nur zwischen 16 und 35 Prozent ihrer Arbeitszeit mit Telefonaten verbracht.
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„Diese Entscheidung bietet Unternehmen eine klare rechtliche Grundlage für fristlose Kündigungen von sogenannten Low Performern, insbesondere wenn die Minderleistung klar messbar ist“, ordnet Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Wittig Ünalp, das Urteil ein.
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