Ein Berufschullehrer kritisiert die Impfpolitik der Bundesregierung und veröffentlicht dazu mehrere Videos. In einem zeigt er das Tor eines Konzentrationslagers mit der Inschrift “Impfen macht frei”. Sein Arbeitgeber kündigt ihm daraufhin fristlos – jedoch zu Unrecht.
Der 62-Jährige hatte während der Corona-Pandemie ein Video veröffentlicht, das das Tor eines Konzentrationslagers mit der Inschrift “Impfung macht frei” zeigt. In einem weiteren Video behauptete er, die Corona-Impfpflicht habe schlimmere Folgen als die Regime von Hitler, Stalin und Mao. Damit setzte er das staatliche Werben für Impfungen mit der Unrechtsherrschaft und den Konzentrationslagern gleich – und verharmloste so die Verbrechen der Nationalsozialisten.
Das Land Berlin, sein Arbeitgeber, kündigt ihm daraufhin fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Lehrer klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht Berlin (Az.: 22 Ca 223/22). Er argumentierte, er habe seine arbeitsrechtlichen Pflichten nicht verletzt, sondern lediglich private Videos ohne Bezug zu seinem Beruf veröffentlicht. Seine Kritik am Impfen sei durch die Grundrechte auf Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt. Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch ab. Es urteilte, seine Äußerugen verharmlosten den Holocaust und seinen nicht mehr durch die Grundrechte geschützt. Eine Weiterbeschäftigung sei dem Land Berlin unzumutbar, die Kündigung daher rechtens.
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Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses untragbar
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf und erklärte die Kündigung für unwirksam (Az.: 10 Sa 1143/22). Gleichzeitig beendete es das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Lehrer erhält eine Abfindung von etwa 72.000 Euro, was zwölf Monatsgehältern entspricht. Die Richter:innen begründeten, die Äußerungen des Lehrers und der anschließende Rechtsstreit machten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für das Land Berlin untragbar.
Ein zuvor angestrebter Vergleich war gescheitert. Der Arbeitgeber hatte eine Einigung widerrufen, die vorsah, dass der Lehrer die Kündigung zum März 2022 akzeptiert und 50.000 Euro Abfindung erhält. Das jetzige Urteil stellt den Lehrer finanziell besser.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ließ das LAG nicht zu.
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