Reichen Beschäftigte Urlaub ein, wissen sie in der Regel nicht, ob sie zu diesem Zeitpunkt gesund sind und den Urlaub antreten können. Ebenso unsicher ist es für Arbeitgeber, wenn sie den Urlaub genehmigen.
Auch Arbeitgeber können nicht wissen, ob etwas Unvorhergesehenes den Urlaub eines Beschäftigten gefährden könnte. Darf der Arbeitgeber dennoch den bereits genehmigten Urlaub wieder streichen? Eigentlich gilt einmal genehmigter Urlaub als unwiderruflich – und zwar in beide Richtungen. Das heißt, Arbeitgeber können ihn nicht mehr streichen. Mitarbeitende können auch nicht mehr von ihrem bereits genehmigten Urlaub zurücktreten.
Beschäftigte per einstweiliger Verfügung zurückholen
Wer nachträglich etwas ändern möchte, kann hier also nur auf das Wohlwollen des andere hoffen. Das heißt, es muss eine einvernehmliche Klärung her. In besonders heiklen und plötzlich dringend betrieblich veranlassten Situationen haben Unternehmen jedoch die Möglichkeit, bereits genehmigten Urlaub zu verlegen bzw. zu streichen.
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Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Naturkatastrophe oder der plötzliche Totalausfall einer großen Anzahl von Maschinen das Unternehmen lahmzulegen droht. Dann haben Arbeitgeber sogar die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht zu erwirken, um den Beschäftigten wieder an Bord zu bekommen, sollte er sich beharrlich weigern. Entstehen einem Mitarbeitenden dadurch Kosten, müssen diese vom Arbeitgeber übernommen werden.
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