Beantragen Beschäftigte Urlaub, wissen sie meist nicht, ob sie ihn gesund antreten können. Ebenso wenig können Arbeitgeber sicher sein, dass nichts Unvorhergesehenes den Urlaub der Mitarbeitenden gefährdet. Doch dürfen Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub wieder streichen?
Grundsätzlich gilt: Einmal genehmigter Urlaub als bindend – für beide Seiten. Arbeitgeber dürfen ihn nicht wiederrufen, Mitarbeitende können nicht einfach darauf verzichten.
Rückholung nur in Ausnahmefällen
Wer nachträglich etwas ändern will, ist auf das Einverständnis der anderen Seite angewiesen. In Ausnahmefällen, etwa bei plötzlichen, gravierenden betrieblichen Notlagen, können Arbeitgeber jedoch genehmigten Urlaub verschieben oder streichen.
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Das gilt beispielsweise bei Naturkatastrophen oder dem unerwarteten Ausfall vieler Maschinen, der den Betrieb lahmlegen könnte. In solchen Fällen können Unternehmen sogar eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht beantragen, um Mitarbeitende zurückzuholen, falls diese sich weigern. Entstehen den Beschäftigten dadurch Kosten, muss der Arbeitgeber sie übernehmen.
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