Fristlose Kündigung aufgrund sexuell gefärbter Äußerung

Stop-Schild

Mit der Äußerung “besser eine Frau mit Charakter, als drei Schlampen” handelt sich ein an Depressionen erkrankter Beschäftigter die fristlose Kündigung ein. Sein Versuch, auf schuldlose Pflichtverletzung zu pochen, misslingt.

Ein Mitarbeiter befindet sich seit der Trennung von seiner Familie in ambulanter psychologischer Behandlung. Ein psychischer Zusammenbruch führt zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Zu Problemen am Arbeitsplatz kommt es jedoch erst aufgrund seiner fortlaufenden anzüglichen Bemerkungen gegenüber seinen Kolleginnen. Die Folge: eine Ermahnung, die jedoch keine Wirkung zeigt. Denn nur zwei Tage später beleidigt er seine Vorgesetzte sowie seine Kolleginnen mit der Äußerung “besser eine Frau mit Charakter, als drei Schlampen”.

Es folgt eine Abmahnung, die ebenfalls keine Wirkung zeigt, denn er fordert kurz darauf seine Kollegen auf, nicht in die Mittagspause zu gehen, er würde nämlich gleich eine Bombe platzen lassen. Als seine Vorgesetzte das Büro betritt, behauptet er nicht nur, dass sie die Nacht mit einem Geschäftspartner verbracht hat. Er setzte noch einen drauf, indem er dem Geschäftspartner eine HIV-Erkrankung andichtet.

Weiterbeschäftigung nicht zumutbar

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtDa dies nicht den Tatsachen entspricht, stellen Vorgesetzte und Geschäftspartner Strafanzeige wegen Verleumdung. Zudem spricht das Unternehmen dem Mitarbeiter die fristlose Kündigung aus.

Dieser geht daraufhin vor Gericht, verliert aber vor dem Arbeitsgericht Neumünster. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein trägt der Mitarbeiter eine Begründung für sein Verhalten vor: Während eines Klinikaufenthalts erfuhr er, dass er manisch-depressiv sei. Daher habe er schuldlos gehandelt.

Die Richterinnen und Richter des LAG Schleswig-Holstein aber weisen die Klage zurück (Az.: 5 Sa 509/10). Die fristlose Kündigung ist auch ohne erforderliches schuldhaftes Verhalten zulässig. Die Begründung der Richterinnen und Richter: Der Mitarbeiter hat nicht nur eine Behauptung aufgestellt, sondern wollte seine Vorgesetzte gezielt bloßstellen. Zudem war er bereits abgemahnt worden. Daher war dem Unternehmen die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar. Denn ein Beschäftigter, der ständig sexuell gefärbte grobe Beleidigungen von sich gibt, verursacht eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung. Und das muss nicht hingenommen werden, selbst wenn der besagte Mitarbeiter schuldlos gehandelt haben sollte.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.