Wer eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Tankkarte für den Dienstwagen auch für sein privates Fahrzeug nutzt, riskiert seine fristlose Kündigung.
Ein Vertriebsmitarbeiter erhielt von seinem Arbeitgeber für seinen Dienstwagen (ein Dieselfahrzeug mit einem Tankvolumen von 59 Liter) zwei Tankkarten. Privat fuhr der Beschäftigte einen Sportwagen, der mit Superkraftstoff betankt werden musste, sowie einen SUV, der zwar auch ein Dieselfahrzeug war, allerdings ein Tankvolumen von mehr als 59 Liter hatte. Und das wurde ihm zum Verhängnis, denn dass er beide privaten Fahrzeuge mit seinen Firmentankkarten betankte, fiel so seinem Arbeitgeber auf.
Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört
Als sein Arbeitgeber von dem Missbrauch erfährt, kündigt er dem Mitarbeiter fristlos, ohne vorab eine Abmahnung auszusprechen. Dagegen zieht dieser vor Gericht. Denn aus seiner Sicht fand keine Pflichtverletzung statt, da er seine Privatfahrzeuge auch für dienstliche Fahrten nutzte. Und obwohl auch das Arbeitsgericht Lingen die private Nutzung der Tankkarten als unzulässig befand, war der Mitarbeiter mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich (1 Ca 343/21). Aus Sicht des Arbeitsgerichts hätte der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.
Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber, schließlich hatte der Mitarbeiter einen Schaden in Höhe von über 2.800 Euro verursacht, was das Vertrauensverhältnis für ihn unwiderruflich zerstört hat. Der Fall landete also vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen, für das die außerordentliche Kündigung wirksam war, denn bereits jeder der 38 Fälle war ein Pflichtverstoß (Az. 2 Sa 313/22). Auch kann man bei 38 Fällen nicht von einem Ausrutscher oder Ähnlichem sprechen.
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