Das LAG Hamm schützt berufstätige Eltern: Der besondere Kündigungsschutz gilt vor jedem Abschnitt der Elternzeit – auch wenn die Auszeit von Anfang an aufgeteilt ist.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat ein klares Signal für berufstätige Eltern gesetzt (Az. 11 SLa 394/25): Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG greift nicht nur vor der ersten Elternzeit, sondern auch vor jedem weiteren Abschnitt – selbst wenn die Elternzeit von Anfang an in mehrere Phasen aufgeteilt wurde.
Damit stärkt das Gericht die Planungssicherheit von Müttern und Vätern, die ihre Auszeit flexibel gestalten möchten, und schafft zugleich Klarheit für Arbeitgeber.
Probezeitkündigung vor zweitem Elternzeitabschnitt
Ein Tiefbautechniker hatte seine Elternzeit in vier Abschnitte unterteilt und diese ordnungsgemäß beantragt. Der Arbeitgeber kündigte ihm während der Probezeit – wenige Wochen vor Beginn des zweiten Abschnitts. Das Unternehmen argumentierte, der gesetzliche achtwöchige Kündigungsschutz gelte nur einmalig vor dem ersten Elternzeitblock.
Das Gericht widersprach: Die Kündigung sei unwirksam, da sie während der Schutzfrist erfolgte. Diese beginne vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut.
Schutz folgt dem Gesetz, nicht der Bequemlichkeit
Die Entscheidung folgt einem klaren Prinzip: Der Kündigungsschutz soll verhindern, dass Mitarbeitende wegen geplanter Elternzeit ihren Job verlieren. Wer Elternzeit aufteilt, verursacht zwar organisatorischen Aufwand und riskiert Spannungen im Betrieb, doch der Gesetzgeber wollte solche Konflikte entschärfen, nicht verschärfen.
Der Wortlaut des Gesetzes stützt diese Auslegen: Es heißt ausdrücklich „vor Beginn seiner Elternzeit“, nicht „der ersten“. Zudem knüpft das Gesetz den Schutz an jedes Elternzeitverlangen. Jeder Antrag löst den Schutz aus – unabhängig davon, ob die Abschnitte in einem einzigen Antrag oder nacheinander beantragt werden.
- Kinderbetreuung: Kein Anspruch auf familienfreundliche Arbeitszeiten
- Elternzeit schützt Urlaub: Gericht stärkt Gleichstellung im Job
- Können Mitarbeitende ihre Elternzeit verkürzen?
Arbeitgeber im Balanceakt
Für Arbeitgeber verschiebt das Urteil die Risikoverteilung: Wer Mitarbeitende in Elternzeit beschäftigt, muss mit wiederkehrenden Kündigungsschutzphasen rechnen. Das erschwert kurzfristige Personalentscheidungen, stärkt aber die Vereinbarkeit von Familie und Beruf – ein Kernanliegen moderner Arbeitsweltpolitik.
Die befürchtete „Kündigungsschutzkaskade“ hält das Gericht für unbegründet. Mitarbeitende können Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers ohnehin nur auf maximal drei Abschnitte verteilen. Eine missbräuchliche Auseinandersetzung von Schutzfristen sei daher praktisch ausgeschlossen.
Signalwirkung: Elternzeit gesichert, Rechtslage geklärt
Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung und prägt die Rechtspraxis nachhaltig. Es rückt die Intention des Gesetzgebers in den Fokus: Eltern sollen ihre Zeit mit der Familie flexibel planen können, ohne ihre wirtschaftliche Existenz zu gefährden. Arbeitgeber gewinnen Rechtssicherheit in einem bislang umstrittenen Punkt.
Das Fazit: Elternzeit bleibt flexibel – der Schutz bleibt bestehen. Ein modernes Urteil für eine moderne Arbeitswelt.
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.

