Arbeitsunfälle passieren auch im Homeoffice. Dabei müssen sie aber im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Dazu zählt sogar das Überprüfen der Heizungsanlage.
Ein Mitarbeiter ist aus dem Homeoffice tätig, als er bemerkt, dass es immer kälter wird in der Wohnung. Bei der Überprüfung aller Heizkörper stellt er fest, dass diese kalt sind. Um zu prüfen, ob die Heizung ausgefallen ist, geht er in den Heizungskeller und hat dort aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände einen Unfall: Beim Betätigen des Temperaturreglers kommt es aufgrund eines Defekts zu einer Verpuffung. Infolgedessen springt eine Klappe auf und trifft ihn im Gesicht, wodurch er schwere Verletzungen erleidet.
Arbeitsunfall steht im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit
Die Berufsgenossenschaft stuft den Unfall allerdings nicht als Arbeitsunfall ein und weigert sich dementsprechend, die Kosten zu tragen, wogegen der Mitarbeiter vor das Sozialgericht München zieht (Az.: S 33 U 325/17). Doch die Richterinnen und Richter schließen sich der Argumentation der Berufsgenossenschaft an. Wogegen der Mitarbeiter sich wehrt und vor das Bayerische Landessozialgericht zieht – und auch dort verliert (Az.: L 3 U 373/18). Aber auch dagegen wehrt sich der Mitarbeiter und zieht vor das Bundessozialgericht (BSG). Und hier endlich bekommt er Recht, denn die Richterinnen und Richter teilen die Auffassung der Vorinstanzen nicht, sondern stufen die Verletzung als Arbeitsunfall ein (Az.: B 2 U 14/21 R).
Die Begründung des BSG: Die Heizung war nicht nur in Räumen, die den privaten Zwecken dienen, ausgefallen, sondern auch in dem Raum, wo der Mitarbeiter gearbeitet hat. Dementsprechend stand das Überprüfen der Heizung auch im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit.
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