Wer seine vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden nicht erfüllt, sammelt Minusstunden. Doch was passiert, wenn Beschäftigte mit Minusstunden das Unternehmen verlassen?
Weisen Arbeitgeber an, dass Beschäftigte weniger arbeiten, oder verhindert eine Betriebsunterbrechung die Arbeit, dürfen sie die entstandenen Minusstunden nicht anrechnen. Anders sieht es aus, wenn Beschäftigte Minusstunden anhäufen, weil sie später beginnen, Pausen überziehen, private Angelegenheiten während der Arbeitszeit erledigen oder früher Feierabend machen.
Rechtlich entstehen Minusstunden erst, wenn ein Unternehmen die Arbeitszeit per Zeiterfassung erfasst. Seit 2024 sind Arbeitgeber mit mehr als zehn Beschäftigten durch das Arbeitszeiterfassungsgesetz dazu verpflichtet. Ohne ein solches System wird der Nachweis von Über- und Minusstunden für beide Seiten schwierig. In diesem Fall sollten Beschäftigte ihre Stunden dokumentiren und von Vorgesetzten abzeichnen lassen. Grundsätzlich dürfen Mitarbeitende nicht eigenmächtig weniger arbeiten. Tun sie es ohne Zustimmung des Arbeitgebers, verletzen sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Das kann eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Wann ist ein Gehaltsabzug erlaubt?
Arbeitgeber bestimmen, wie viele Minusstunden Beschäftigte ansammeln dürfen und bis wann sie diese ausgleichen müssen. Überschreiten Mitarbeitende die erlaubte Grenze und holen die Stunden nicht rechtzeitig nach, dürfen Arbeitgeber den entsprechenden Betrag vom Gehalt abziehen. Das gilt auch bei einer Kündigung – es sei denn, die Minusstunden werden vor dem Ausscheiden nachgearbeitet.
Sind die Minusstunden nicht per Arbeitszeitkonto dokumentiert, dürfen Arbeitgeber sie bei einem Ausscheiden nicht vom Gehalt abziehen. Eine Verrechnung von Minusstunden mit Urlaub ist unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Minusstunden aus der Vergangenheit nicht mit künftigem Urlaub verrechnet werden dürfen (Az. 9 AZR 43/97).
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Sonderregelungen für Schwangere und Auszubildende
Schwangere dürfen laut § 4 Mutterschutzgesetz maximal 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in zwei Wochen arbeiten. Entstehen vor dem Mutterschutz – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – Minusstunden, können diese mit dem Gehalt verrechnet werden. Nach § 23 Mutterschutzgesetz müssen Arbeitgeber Schwangere für Vorsorgeuntersuchungen freigestellen, ohne dass Minusstunden entstehen. Auszubildende dürfen keine Minusstunden ansammeln, wenn keine Arbeit für sie anfällt. In solchen Fällen müssen Arbeitgeber sie bezahlt freistellen.
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