Die Allianz RE hat eine neue Anwesenheitsregelung eingeführt, die eine bestehende Freiwilligkeitsregelung ohne Zustimmung des Betriebsrats ersetzt. Ist das rechtens?
2016 einigte sich die Allianz Re in München mit dem Betriebsrat auf eine Betriebsvereinbarung zur mobilen Arbeit. Diese erlaubte Mitarbeitenden, in Abstimmung mit ihren Vorgesetzten freiwillig mobil zu arbeiten, solange sie den Großteil ihrer Arbeitszeit im Unternehmen verbrachten.
Mit Beginn der Corona-Pandemie wechselten die Beschäftigten ins Homeoffice. Ab März 2022 durften bis zu 50 Prozent der Mitarbeitenden eines Bereichs gleichzeitig im Büro arbeiten – weiterhin auf freiwilliger Basis. Das Unternehmen betonte „Jede:r Kolleg:in entscheidet dabei weiterhin frei, ob er/sie im Büro arbeitet.“ Am 28. März 2023 kündigte die Allianz RE per Videokonferenz an, dass diese Regelung zum 31. März 2023 auslaufen würde.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt?
Vorab scheiterte eine Einigung zwischen der Allianz Re und dem Betriebsrat über die Rückkehr ins Büro und die künftige Regelung der mobilen Arbeit. Daraufhin ordnete das Unternehmen ab dem 31. März 2023 vier feste Präsenztage pro Monat sowie zusätzliche Präsenztage bei betrieblichen Gründen an. Der Betriebsrat sah darin eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte und beantragte im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht München die Rücknahme der Anordnung.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrat als unbegründet ab (Az. 40 BVGa 8/23). Der Betriebsrat legte daraufhin Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) München ein – mit Erfolg (Az. 8 TaBVGa 6/23). Das LAG entschied, dass nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ der Regelung der Mitbestimmung unterliegt. Die Betriebsvereinbarung von 2016 sah vor, dass Mitarbeitende ihre mobile Arbeit mit ihren Vorgesetzten abstimmen. Die neue Regelung hingegen verlangte eine Abstimmung im Team und legte mit einem Präsenzkatalog konkrete Anlässe fest. Diese inhaltlichen Änderungen hätten laut LAG mit dem Betriebsrat abgestimmt werden müssen.
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Unterlassungsanspruch bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts
Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, dürfen Arbeitgeber keine einseitigen Regelungen treffen. Stattdessen müssen sie die Einigungsstelle anrufen, wie § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vorschreibt. Verstoßen Arbeitgeber gegen das Mitbestimmungsrecht, kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch geltend machen (§ 2 BetrVG).
Im aktuellen Fall erhielt der Betriebsrat im Eilverfahren Recht. Eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht jedoch noch aus.
Überall, nur nicht im Büro
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von Sabine Hockling
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