Eine Sicherheitsfirma durfte eine Bewerberin nicht wegen ihres Kopftuchs ablehnen. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Das verstößt gegen das Diskriminierungsverbot und ist unzulässig.
Eine muslimische Frau hat erfolgreich gegen eine private Sicherheitsfirma geklagt, die ihre Bewerbung als Luftsicherheitsassistentin am Hamburger Flughafen wegen ihres Kopftuchs abgelehnt hatte. Das Arbeitsgericht Hamburg wertete dies als religiöse Diskriminierung (Az. 12 Ca 183/23).
Die Frau hatte sich bei einem Unternehmen beworben, dass im Auftrag der Bundespolizei Passagier- und Gepäckkontrollen am Flughafen Hamburg durchführt. Ihrem muslimischen Glauben entsprechend reichte sie ein Bewerbungsfoto mit Kopftuch ein. Daraufhin lehnte die Firma ihre Bewerbung ab.
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Kopftuch für den Job irrelevant
Die Klägerin sah darin eine religiöse Benachteiligung und forderte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Arbeitsgericht Hamburg gab ihr Recht und sprach ihr 3.500 Euro zu. Die Antidiskriminierungsberatungsstelle Amira begrüßte das Urteil ausdrücklich. Eine Beraterin betonte, wie wichtig es sei, Diskriminierung sichtbar zu machen, da sie im Arbeitsleben oft unterschätzt werde.
Die Sicherheitsfirma hatte argumentiert, Luftsicherheitsassistent:innen müssten ein neutrales Erscheinungsbild wahren, und verwies auf eine interne Regelung sowie einen angeblichen Erlass der Bundespolizei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass ein solcher Erlass nicht existiert und ein religiöses Erscheinungsbild die Arbeit als Luftsicherheitsassistent:in nicht beeinträchtigt.
Bundesarbeitsgericht bestätigt Diskriminierung
Die Revision der Beklagten scheiterte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte am 29. Januar 2026 (Az. 8 AZR 49/25) die Urteile der Vorinstanzen. Die Klägerin habe überzeugend dargelegt, dass sie wegen ihrer Religion benachteiligt wurde. Die Beklagte konnte diese Vorwürfe nicht entkräften.
Das Gericht stellte klar, dass das Fehlen eines religiösen Kopftuchs keine wesentliche berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin ist. Auch das Argument, religiöse Symbole könnten Konflikte an Kontrollstellen verschärfen, wies das BAG zurück. Es gebe keine objektiven Hinweise darauf, dass Kopftücher vermehrt zu Konflikten führen.
Mit diesem Urteil setzt das BAG ein klares Zeichen gegen religiöse Diskriminierung – auch in sicherheitsrelevanten Berufen.
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Ursprünglichen Text vom 12. März 2024 aktualisiert.
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