Ein Berufschullehrer kritisiert die Impfpolitik der Bundesregierung. Er veröffentlicht dazu mehrere Videos. In einem zeigt er das Tor eines Konzentrationslagers mit der Inschrift “Impfen macht frei”. Sein Arbeitgeber kündigt ihm daraufhin fristlos – allerdings zu Unrecht.
Der 62 Jahre alte Mann hatte zu Corona-Zeiten ein Video veröffentlicht, in dem das Tor eines Konzentrationslagers mit der Inschrift “Impfung macht frei” abgebildet war. In einem anderen Video behauptete der Lehrer, die Corona-Impfpflicht habe schlimmere Folgen als die Regime von Hitler, Stalin und Mao. Damit setzte der Lehrer das staatliche Werben um die Impfbereitschaft in der Pandemie mit der Unrechtsherrschaft und dem System der Konzentrationslager gleich; und verharmloste so die Unrechtstaten der Nationalsozialisten.
Sein Arbeitgeber, das Land Berlin, kündigt ihm daraufhin fristlos, hilfsweise fristgemäß. Dagegen wehrt sich der Lehrer und reicht Klage beim Arbeitsgericht Berlin ein (Az.: 22 Ca 223/22). Seine Begründung: Er habe seine arbeitsrechtlichen Pflichten nicht verletzt, sondern lediglich private Videos – ohne Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis – veröffentlicht. Seine Kritik gegen das Impfen ist daher durch sein Grundrecht auf Meinungsäußerung und Kunstfreiheit gedeckt. Das Arbeitsgericht Berlin aber weist seine Klage mit der Begündung ab, dass seine Kritik nicht mehr durch die Grundrechte der Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit gedeckt sei, sondern eine unzulässige Verharmlosung des Holocausts darstelle. Eine Weiterbeschäftigung des Lehrers sei dem Land Berlin aus diesem Grund unzumutbar, die Kündigung daher rechtens.
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin abgeändert und die Kündigung für unwirksam erachtet (Az.: 10 Sa 1143/22). Zugleich wurde das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist und gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von etwa 72.000 Euro (12 Monatsverdienste) aufgehoben. Denn aufgrund der Äußerungen des Lehrers und des folgenden Rechtsstreits sei dem Land Berlin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Lehrer nicht mehr zumutbar, so die Richter des LAG.
Mit dem Urteil war auch ein Vergleich gescheitert, auf den sich die Beteiligten zunächst geeinigt hatten. Der Arbeitgeber hatte diese Einigung jedoch widerrufen. Der Vergleich sah vor, dass der Berufschullehrer seine Kündigung bereits zum März 2022 akzeptiert und 50.000 Euro Abfindung erhält. Der jetzige Richterspruch stellt den Berufschullehrer insofern besser.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht aber hat das LAG nicht zugelassen.
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