Beleidigen Beschäftigte ihre Chefs direkt oder vor Dritten, riskieren sie die fristlose Kündigung, wie ein Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt.
Sich bei Beleidigungen oder Diffamierungen auf die Meinungsfreiheit – die auch im Arbeitsleben nach Artikel 5 des Grundgesetzes gilt – zu berufen, ist nicht möglich. Denn persönliche Kränkungen fallen nicht unter die Meinungsfreiheit. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht (BAG) überspitze und polemische Äußerungen nicht grundsätzlich als Beleidigung einstuft, sollten Beschäftigte vorsichtig sein. Geht es um eine bewusste Beleidigung oder Diffamierung, bewerten Arbeitsgerichte die Situation anders, wie ein Mitarbeiter eines Elektrounternehmens feststellen musste.
Kein Kündigungsschutz bei Beleidigungen
Der für sein aggressives Auftreten und seinen aggressiven Tonfall bekannte Mitarbeiter erhielt mehrere Abmahnungen: Er beschimpfte seine Vorgesetzten als „Hurensohn“ und „Arschlecker“ und drohte, ihnen „den Kopf abschneiden“. Das sagte er direkt zu den Vorgesetzten und äußerte es auch gegenüber seinen Kolleg:innen. Als nach mehreren Abmahnungen keine Besserung eintrat, kündigte sein Arbeitgeber fristlos. Zu Recht, wie die Richter:innen des Arbeitsgerichts Iserlohn (Aktenzeichen 3 Ca 1512/21) und des Landesarbeitsgerichts Hamm (Aktenzeichen 8 Sa 365/22) urteilten.
- Private Kommunikation ist geschützt
- Die Vorgesetzte “Ming Vase” zu nennen, rechtfertigt Kündigung
- Kündigung aufgrund einer verbalen Entgleisung?
- „Wichser“ ist kein fristloser Kündigungsgrund
- Adieu bei Papst-Witzen
- Fristlose Kündigung aufgrund sexuell gefärbter Äußerung
Eine fristlose Kündigung wegen bewusster Beleidigung oder Diffamierung ist möglich, wenn die Zusammenarbeit untragbar wird, die Beleidigung direkt gegenüber dem Betroffenen oder gegenüber Kolleg:innen erfolgt oder die Äußerungen nicht als Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetztes gelten.
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